§1
Name und Sitz
- Die Mitglieder der bisherigen BSG Empor Reudnitz gründen eine Verein, der im Vereinsregister eingetragen werden soll.
- Der Verein führt wieder seinen alten Namen: Turn- und Spielgemeinschaft „Concordia“ Reudnitz (TSG „Concordia“ Reudnitz) und hat seinen Sitz in Reudnitz.
- Der Verein erkennt die Satzung und Ordnung der Dachorganisation an.
§2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Im Mittelpunkt aller sportlichen Aktivitäten steht der Massensport und die Erhaltung der Traditionssportart Handball in der Gemeinde Reudnitz.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorzugt werden.
- Vor Aufnahme haben interessierte Nichtmitglieder die Möglichkeit, zweimal an einem Probetraining teilzunehmen.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§4
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vereinsausschuss. Als Gründe hierfür gelten:
- Richterliche Bestrafung wegen gemeiner Verbrechen
- Handlungen, welche den Bestrebungen des Vereins zuwiderlaufen
- Nichtzahlung der Monatsbeiträge
- Böswillige Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum.
§5
Beiträge
Die Beitragshöhe wird jährlich durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt.
§6
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendetem 14. Lebensjahr.
- Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
- Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
§7
Leitung des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Hauptversammlung
- Der Vereinsvorstand
Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr statt und wird von den anwesenden Mitgliedern gebildet. Die Wahlen zu den Vereinsämtern finden alle 4 Jahre statt. Die Einladung der Mitglieder erfolgen über öffentliche Bekanntmachung unter Mitteilung der Tagesordnung, wenigstens 8 Tage vor dem für die Hauptversammlung bestimmten Tag. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
- Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
- Jahresabrechnung des Hauptkassierers
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Hauptkassierers
- Entlastung der gesamten Vorstandschaft
- Die erforderlichen Neuwahlen zu den Vereinsämtern
- Wahl des Kassenprüfer
- Beschlussfassung der vorliegenden Anträge
- Festsetzung der Aufnahmegebühren und Beiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Hauptkassierer, dem Schriftführer und den jeweiligen Abteilungsleitern. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Hauptkassierer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei gemeinsam. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist der Vorstand ermächtigt, für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger zu ernennen. Die Vorstandschaft ist über das Vereinsleben, insbesondere über die Kassen- und Mitgliederstandslage auf dem Laufenden zu halten.
§8
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am 13.12.2014 in Reudnitz beschlossen.